VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088
§§ 24 Abs 2, 25 Abs 6 AlVG
Mit dem angefochtenen Erk gab das BVwG der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Widerruf und die Rückforderung des im Zeitraum 1.2. bis 4.9.2014 und 9.9. bis 17.9.2014 bezogenen Arbeitslosengeldes statt. Der Überbezug war entstanden, weil sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 nachträglich ergeben hatte, dass das durchschnittliche Monatseinkommen aus der – dem Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldeten – selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2014 die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen hatte. Die Einkommensteuerdaten lagen dem AMS nach dessen Angaben am 8.8.2017, nach den Behauptungen des Mitbeteiligten schon am 9.3.2017 vor; der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid wurde am 19.9.2017 zugestellt. Das BVwG begründete die Entscheidung auf Basis der Feststellung, dass das AMS "spätestens ab 8.8.2017" Kenntnis vom Einkommensteuerbescheid 2014 hatte, damit, dass sich der "Widerrufs- und Rückforderungszeitraum" vom 19.9.2014 bis 19.9.2017 "beläuft". Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung seien der Widerruf und die Rückforderung somit verjährt gewesen. Zu einer Verlängerung der dreijährigen Verjährungsfrist komme es im gegenständlichen Fall nicht, weil der Einkommensteuerbescheid bereits am 30.1.2017 erlassen worden sei und das AMS die Pflicht gehabt habe, diesen abzufragen. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt, da es nicht an Rsp des VwGH fehle und auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sei.