BVwG 5.9.2018, W228 2202649-1
§ 28 VwGVG
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 19.2.2018 wurde festgestellt, dass der späteren Beschwerdeführerin im Zeitraum 16.1. bis 26.2.2018 keine Notstandshilfe gebührt, weil sie durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung ohne Angabe triftiger Gründe vereitelt habe.