BVwG 9.5.2018, L525 2171922-1
§ 10 AlVG
Eine arbeitslose Person bezog ab 13.1.2017 Arbeitslosengeld. In der Betreuungsvereinbarung vom 17.5.2017 wurde die Teilnahme an der vermittlungsunterstützenden Maßnahme "Chancen im Beruf" mit Kursbeginn am 26.6.2017 vorgesehen. Dazu wurde ausgeführt, dass der spätere Beschwerdeführer seit längerem arbeitslos sei und weder die Vermittlungsversuche durch das Arbeitsmarktservice (AMS) noch die Eigeninitiative erfolgreich gewesen seien. Daher unterstütze das AMS den Leistungsbezieher bei der Überwindung ermittlungserschwerender Hindernisse bzw Defizite. Aus dem Einladungsschreiben und einem Informationsblatt vom 17.5.2017 geht hervor, dass sich die gegenständliche Maßnahme an Personen mit ärztlich attestierten Einschränkungen sowie an seit längerer Zeit arbeitslos vorgemerkte KundInnen, die bereits Unterstützungsangebote des AMS erfolglos besucht haben, richtet. Der Beschwerdeführer lehnte die Teilnahme an der Maßnahme ab, da er Angst vor Menschenansammlung hat und den Kurs außerdem für sinnlos hielt. Das AMS sprach daraufhin den Verlust des Leistungsanspruchs gem § 10 AlVG im Zeitraum 27.6. bis 7.8.2017 aus.