OGH 24.1.2019, 9 ObA 4/19g
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO
Der Kl bewarb sich auf eine Stellenausschreibung einer Personalvermittlerin, die ihre schriftliche Absage damit begründete, dass die Bekl bezüglich des Aussehens der Mitarbeiter strenge Auflagen habe und es für Burschen nicht möglich sei, langes Haar zu tragen. Der Kl begehrte darauf gegenüber der Bekl einen immateriellen Schadenersatz in Höhe von € 1.000,- wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.