OGH 25.1.2019, 8 ObA 72/18y
Abschnitt VIII Kapitel B KVAÜ
Der Kl war bei der Bekl, einem in Oberösterreich ansässigen Arbeitskräfteüberlasser, von 9.11.2016 bis 29.9.2017 beschäftigt und während des Arbeitsverhältnisses bei einer GmbH in Oberösterreich eingesetzt. Zwischen dem Überlasserbetrieb und dem Beschäftigerbetrieb liegt eine Wegstrecke von rund 55 km. Der in Ungarn wohnhafte Kl bezog unter der Woche in Oberösterreich Quartier. Am letzten Arbeitstag der Woche – für gewöhnlich einen Freitag – reiste er nach Arbeits-