OGH 28.11.2018, 9 ObA 100/18y
KV Arbeiter Hotel- und Gastgewerbe (idF 1.7.2012) Pkt 2.g.
Auf die Dienstverhältnisse der zwischen 2013 und 2015 bei der Bekl als "Stewards on Train" mit dem Verkauf von Speisen und Getränken im Zug beschäftigten Kl war der KollV für ArbeiterInnen im Hotel und Gastgewerbe idF 1.7.2012 anzuwenden. Dessen Pkt 2.g. lautete: "Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Diese kann auf 10 Stunden verkürzt werden, sofern diese Verkürzung innerhalb eines Zeitraums von 10 Kalendertagen durch eine entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. Ist die Verkürzung der Arbeitszeit im obigen Sinne nicht möglich, ist ein 100 %iger Lohnzuschlag zu berücksichtigen."