OGH 24.1.2019, 9 ObA 133/18a
§ 4 Abs 4 KollV für die DienstnehmerInnen des Arbeitsmarktservice
Die Kl wurde von der Bekl wegen der hohen Anzahl von Krankenstandstagen gekündigt. Mit vorliegender Klage begehrt die Kl die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses. Die Vorinstanzen erachteten die erfolgte Kündigung der Kl mangels eines Kündigungsgrundes nach § 4 Abs 4 des KollV für die DN des Arbeitsmarktservice (AMS) (nach Z 2 der Kollektivvertragsbestimmung liegt ein Grund, der den DG zur Kündigung berechtigt, insb vor, wenn der DN sich für eine "entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist …") als unwirksam.