Für die Betrachtung der Judikaturentwicklung zur aufschiebenden Wirkung im AlVG ist die E des VfGH vom 2.12.2014, G 74/2014-10, G 78/2014-10, mit dem § 56 Abs 3 AlVG idF BGBl I 2013/71 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, der Ausgangspunkt.1) Diese Bestimmung normierte den generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und erlaubte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung und bei Erfüllung dreier weiterer Voraussetzungen, nämlich dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt werde, die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheine und keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehe. Der VfGH prüfte, ob die Abweichung von den §§ 13 und 15 VwGVG, die grundsätzlich die aufschiebende Wirkung von Beschwerden vorsehen, iSd Art 136 Abs 2 B-VG erforderlich ist. Da die Bestimmung zur Regelung des Gegenstandes jedoch nicht "unerlässlich" war, dem, aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten, Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes widersprach, weil sie dem Interesse des einzelnen Versicherten nicht hinreichend Rechnung trug – dieser sollte nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet werden, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt war –, eine Interessenabwägung in der Bestimmung fehlte und kein subjektives öffentliches Recht auf eine Beschwerdevorentscheidung bestand, wurde sie seitens des VfGH aufgehoben.