OGH 24.9.2018, 8 ObA 49/18s
§§ 1162a, 1336 ABGB
Der Kl war vom 1.9.2011 bis zu seiner berechtigten Entlassung am 22.9.2016 als Disponent im Güterbeförderungsgewerbe angestellt. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag ua für den Fall, dass den AN ein Verschulden an einer vorzeitigen Entlassung trifft, eine Konventionalstrafe in Höhe einer für den maßgeblichen Zeitraum zu errechnenden Kündigungsentschädigung vereinbart. In seiner außerordentlichen Revision rügt der Kl, dass die Vorinstanzen diese Konventionalstrafe (hier € 1.224,43) nicht auf ein Viertel gemäßigt haben. Der OGH wies das Rechtsmittel des Kl jedoch zurück.