VfGH 10.10.2018, E 229/2018
§§ 330a, 707a Abs 2 ASVG
Gegenstand des vorliegenden Beschlusses des VfGH war eine Beschwerde gegen ein Erk des Landesverwaltungsgerichts (LVwG) Salzburg, in dem es um die Zulässigkeit des Zugriffs auf Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen ging. Das Erk des LVwG war am 7.12.2017 und sohin vor dem 1.1.2018 ergangen. § 330a ASVG, der den Vermögenszugriff ausdrücklich untersagt, war insofern vom LVwG Salzburg nicht anzuwenden. In der Beschwerde gegen dieses Erk wurde die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentumes gem Art 5 Staatsgrundgesetz (StGG) und Art 1 1. ZPEMRK sowie auf Gleichheit vor dem Gesetz gem Art 7 B-VG und Art 2 StGG behauptet. Der VfGH wies jedoch die Behandlung der Beschwerde ab, weil er das Vorbringen der behaupteten Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkannte, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.