OGH 30.8.2018, 9 ObA 64/18d
§§ 105 Abs 3 Z 1 lit i, 106 ArbVG
Die Kl war beim Bekl als Rechtsanwaltsanwärterin beschäftigt und wurde von diesem gekündigt. Nachdem die Kl eine Kündigungsanfechtungsklage gegen den Bekl erhob und ihm dabei Mobbing, Arbeitszeit- und Fürsorgepflichtverletzungen und den Bruch von Vereinbarungen vorwarf, wurde sie von diesem entlassen. Gegen diese Entlassung erhob die Kl eine Entlassungsanfechtungsklage und begehrte, diese für rechtsunwirksam zu erklären. Die Entlassung sei nur deshalb ausgesprochen worden, weil die Kl eine Kündigungsanfechtungsklage gegen die ihr ausgesprochene Kündigung eingebracht habe. Dies könne keinen Entlassungsgrund darstellen. Die Entlassung sei aus einem verpönten Motiv wegen offenbar nicht unberechtigter Geltendmachung vom AG in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den AN ausgesprochen worden.