OGH 30.8.2018, 9 ObA 49/18y
§§ 333 Abs 4 und 334 Abs 1 Satz 1 ASVG
Das erstbekl Bauunternehmen war im Jahr 2013 mit der Errichtung eines Stahlbetonrohbaus beauftragt. Zur teilweisen Erfüllung dieses Auftrags bediente es sich eines weiteren Unternehmens, bei dem der später verletzte AN Z. D. beschäftigt war. Der bei der Erstbekl beschäftigte Zweitbekl war auf dieser Baustelle als Polier tätig. Im Zuge einer über Weisung der Poliere der Erstbekl am 15.10.2013 verrichteten Tätigkeit verletzte sich Z. D., weil er eine von der Erstbekl zur Verfügung gestellte und zum Gebrauch für alle auf der Baustelle tätigen Arbeiter vorgesehene Baukreissäge ohne die erforderliche Schutzabdeckung verwendet hatte.