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Keine Sicherung einer den gesetzlichen Abfertigungsanspruch übersteigenden Abfertigungsvereinbarung durch Insolvenz-Entgelt-Fonds

EntscheidungenArbeitsrechtMargit MaderDRdA-infas 2019/16DRdA-infas 2019, 24 Heft 1 v. 1.1.2019

OGH 24.9.2018, 8 ObS 3/18a

§ 3 Abs 3 IESG

Der Kl beendete sein seit 1.4.1988 bestehendes Arbeitsverhältnis im Jahr 2000 durch einvernehmliche Lösung und wechselte innerhalb des Konzerns zu einer anderen Konzerngesellschaft. Seine Abfertigung im Ausmaß von vier Monatsentgelten erhielt er ausbezahlt. Mit dem nachfolgenden AG traf er die Vereinbarung, im Falle eines weiteren Abfertigungsanspruchs die bereits abgefertigten Vordienstzeiten anzurechnen und die bereits erhaltene Abfertigung wertmäßig als Akontozahlung in Abzug zu bringen. Am 14.1.2014 wurde über das Vermögen des nachfolgenden AG das Insolvenzverfahren eröffnet und das Arbeitsverhältnis des Kl beendet. Der Kl beantragte daraufhin eine gesetzliche Abfertigung von zwölf Monatsentgelten – abzüglich der bereits erhaltenen Anzahlung – als Insolvenz-Entgelt bei der IEF-Service GmbH. Die IEF-Service GmbH vertrat die Auffassung, dass mit der erhaltenen Zahlung der Zeitraum von 1.4.1988 bis 31.3.1998 bereits abfertigt worden sei und daher nur mehr der Zeitraum von 1.4.1998 bis 14.1.2014 für die Bemessung der Abfertigung heranzuziehen sei. Demnach habe der Kl nur einen Abfertigungsanspruch von sechs Monatsentgelten. Der Kl brachte dagegen Klage ein und begehrte die Zuerkennung von zwei weiteren Monatsentgelten.

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