OGH 13.9.2018, 10 ObS 53/18v
§§ 175, 203 ASVG
Der Kl erlitt zwischen 1976 und 1998 insgesamt sieben als Arbeitsunfälle anerkannte Verletzungen an Händen und Beinen. Letztlich war die Implantation einer Knieprothese rechts notwendig, die jedoch aufgrund einer Infektion zu weiteren Operationen und zum Austausch der Prothese führte. Der Kl wies auf Grund des operierten Knies, der Sepsis und der dadurch entstandenen Schmerzen eine Gangunsicherheit auf, die in der Folge zu zwei Stürzen auf die Hüfte führte und einen Oberschenkelhalsbruch zur Folge hatte. Wenige Tage nach dem zweiten Sturz wurde eine Hüftprothese implantiert. Diese Hüftverletzung ist zwar auf den unsicheren Gang des Kl nach der Knieoperation zurückzuführen, stellt aber keine typische Folgeverletzung auf Basis der Knieverletzung dar.