Die Novelle des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und des Arbeitsruhegesetzes (ARG) ändert nicht nur die Zulässigkeit von Überstunden, Ruhezeitverkürzungen in der Gastronomie und Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit. Bei der Zulässigkeit von einer Arbeitszeit von zwölf Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich wurde die Mitwirkung des BR abgeschafft, bei der Verkürzung der Ruhezeit in der Gastronomie die Mitwirkung der Gewerkschaft über den Weg des KollV. Zur Abfederung dieser Regelungen legt der Gesetzgeber fest, dass bestehende Gleitzeitvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträge aufrecht bleiben.1) Trotzdem hat die Novelle Auswirkungen auf die betriebliche Praxis. Untersucht wird die Auswirkung auf bestehende Gleitzeitvereinbarungen, bereits abgeschlossene Kollektivverträge mit der Zulassung von zusätzlichen Überstunden, Betriebsvereinbarungen über die Zulassung von Sonderüberstunden und die Bestimmung des § 2 lit i des KollV für die Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe (Verkürzung der Ruhezeit). Zum Abschluss werden zwei Problemkreise aufgezeigt, die der Gesetzgeber möglicherweise übersehen hat: die Vorabvereinbarung der Freiwilligkeit von Überstunden und die Frage der Entlassung wegen der Verweigerung von freiwilligen Überstunden. Für Betriebsräte sollen Argumentationshilfen, Möglichkeiten und Handlungsoptionen, aber auch Gefahren und Risiken dargestellt werden.