VwGH 20.6.2018, Ro 2015/08/0018
§ 4 Abs 1 Z 7 GSVG
Der Mitbeteiligte S P verfügt seit dem 6.5.2010 über eine Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater und ist seit dem 1.1.2012 auch als Rechtsanwalt tätig. Er beantragte die Ausnahme von der Pflichtversicherung (als Unternehmensberater) in der KV und PV gem § 4 Abs 1 Z 7 GSVG auf Grund geringer Umsätze und Einkünfte; diese wurde vorläufig bewilligt. Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für 2012 teilte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) jedoch mit, dass die Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen der Überschreitung der Grenzbeträge weggefallen sei. S P brachte vor, diese Einkünfte als Rechtsanwalt erzielt zu haben, als Unternehmensberater habe er ein negatives Betriebsergebnis. Die SVA brachte dagegen vor, es komme auf die Umsätze und Einkünfte aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten an, sodass die Grenzbeträge überschritten seien. Mit Meldung vom 30.1.2014 erklärte der Mitbeteiligte die Gewerbeausübung als Unternehmensberater rückwirkend ab dem 31.7.2012 ruhend und beantragte eine bescheidmäßige Erledigung.