OGH 25.6.2018, 8 ObA 12/18z
§ 45 Abs 2 Z 2 VBO Wien
Die Kl, deren Dienstverhältnis der Wiener VBO unterlag, unterstellte in einem von ihr veranlassten E-Mail an das Bürgermeisterbüro ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, seine Mitarbeiter zu mobben, willkürlich zu behandeln und Dienstbeschreibungen "wie es ihm gefällt" anzufertigen. Daraufhin wurde sie entlassen. Unmittelbar davor liegende Auseinandersatzungen hatte es nicht gegeben. Sie war auch bereits wegen anderer Vorfälle ermahnt worden, sich gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden höflich und ihrer Vertrauensstellung entsprechend zu verhalten.