OGH 19.7.2018, 8 ObA 36/18d
§ 8 BEinstG
Ein begünstigter Behinderter wurde aufgrund der Einstellung des Betriebes gekündigt, ohne dass zuvor von der AG ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Sozialministeriumservice gestellt worden war. Die AG wusste im Zeitpunkt der Kündigung von der Behinderung. Der AN machte daraufhin klageweise eine Kündigungsentschädigung geltend. Die AG vertrat in ihrer außerordentlichen Revision die Auffassung, dem AN sei, obgleich sie ihn als begünstigten Behinderten entgegen § 8 Abs 2 BEinstG ohne Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt hatte, wegen Einstellung des Betriebs keine Kündigungsentschädigung zuzusprechen. Der OGH wies die Revision jedoch zurück.