OGH 24.7.2018, 9 ObA 17/18t
§ 3 Abs 1 AVRAG
Im vorliegenden Fall war fraglich, ob ein Betriebsübergang iSd § 3 Abs 1 AVRAG vorliegt: Der Bruder des Bekl führte ein Reinigungsunternehmen. Den Mitarbeitern wurde mitgeteilt, dass sie aus finanziellen Gründen nicht weiterbeschäftigt werden könnten, weshalb sie gekündigt würden, sie könnten aber zwei Wochen später beim Bekl, der etwa zwei Monate zuvor ein eigenes Reinigungsunternehmen gegründet hatte, anfangen. 31 dieser Mitarbeiter – dabei handelt es sich um die Hälfte der Belegschaft – meldeten sich in der Folge beim Bekl und wurden angestellt.