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Keine Sozialwidrigkeit einer Kündigung trotz Einkommenseinbuße von 21 % brutto, wenn keine Sorgepflichten bestehen und die Wohnsituation gesichert ist

EntscheidungenArbeitsrechtManfred TinhofDRdA-infas 2018/195DRdA-infas 2018, 356 Heft 6 v. 1.11.2018

OGH 28.8.2018, 8 ObA 50/18p

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG

Eine im Jahr 1986 geborene AN hat ihre Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten. Das berufskundliche Gutachten ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die AN mit hoher Wahrscheinlichkeit binnen sechs Monaten eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfskraft findet. Die zu erwartende Einkommenseinbuße beträgt 21 % brutto, das entspricht 16,5 % netto. Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht haben das Vorliegen einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung und damit die Sozialwidrigkeit der Kündigung verneint.

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