OGH 28.8.2018, 8 ObA 50/18p
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Eine im Jahr 1986 geborene AN hat ihre Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten. Das berufskundliche Gutachten ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die AN mit hoher Wahrscheinlichkeit binnen sechs Monaten eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfskraft findet. Die zu erwartende Einkommenseinbuße beträgt 21 % brutto, das entspricht 16,5 % netto. Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht haben das Vorliegen einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung und damit die Sozialwidrigkeit der Kündigung verneint.