Dass Bereitschaftsdienste, die AN am Arbeitsplatz leisten, zur Arbeitszeit zu zählen sind, ist mittlerweile seit etwa zwei Jahrzehnten1) stRsp des EuGH. In der E vom 21.2.2018, C-518/15 , Matzak,2) hat sich der EuGH nunmehr explizit zur rechtlichen Qualifikation von Bereitschaftszeiten geäußert, die der AN nicht an der Arbeitsstätte, sondern zu Hause verbrachte. Im Folgenden wird die Judikatur zu Bereitschaftszeiten kurz dargestellt und versucht, Kriterien herauszuarbeiten, wann Bereitschaftszeiten zur Arbeitszeit zählen und damit auch deren Beschränkungen unterliegen und wann sie als Rufbereitschaft zur Ruhezeit zählen.