OGH 20.2.2018, 10 ObS 16/18b
§ 150 ASVG
Die Bekl lehnte den Antrag des Kl auf Gewährung eines über den Pflegekostenzuschuss für stationäre Behandlungen im Ausland hinausgehenden Kostenersatzes für seinen stationären Aufenthalt in einer Klinik in Thailand ab. Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte der Kl, die Bekl zum Ersatz der Gesamtkosten zu verpflichten. Begründet wurde das Begehren damit, dass eine Wartezeit von drei bis sechs Monaten für eine dringliche und sofortige stationäre Aufnahme wegen psychischer Beeinträchtigungen als unzumutbar empfunden wurde. Außerdem sei der Kl infolge seiner psychischen Behinderung nicht entsprechend diskretions- und dispositionsfähig gewesen, um inländische Behandlungsalternativen zu erkennen und/oder danach zu handeln.