OGH 23.2.2018, 8 ObA 10/18f
§ 10 Abs 1 Z 2 und 3 StrabVO
Der Kl war bei der Bekl Betriebsbediensteter einer Straßenbahn. Er litt an einer konstitutionsbedingten Beeinträchtigung, die ihn in seiner Fähigkeit, Nachtdienste zu verrichten, einschränkte. Auf Grund dessen war er auch dienstfreigestellt. Die Bekl kündigte daraufhin das Dienstverhältnis zum Kl. Sie ging von der mangelnden Tauglichkeit des Kl iSd § 10 Abs 1 Z 2 und 3 StrabVO aus. Nach dem Attest des Direktionsarztes bestand keine Prognose für eine allfällige Rückbildung. Im Kündigungsverfahren wurde festgestellt, dass der Kl auch im streitgegenständlichen Zeitraum der Dienstfreistellung uneingeschränkt zur Verrichtung seines Dienstes fähig gewesen wäre. Der Kl erhob daraufhin Schadenersatzansprüche.