OGH 27.2.2018, 9 ObA 152/17v
KollV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
Der Kl war bei der Bekl, einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, vom 17.6.2015 bis 4.5.2016 tätig und durchgehend an (lediglich) ein Beschäftigerunternehmen überlassen. Auf das Arbeitsverhältnis kam der KollV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung zur Anwendung.