OGH 21.3.2018, 9 ObA 105/17g
§ 4 EFZG
Ein als Bodenleger beschäftigter AN befand sich ab 23.5.2016 im Krankenstand, den er ordnungsgemäß meldete und per E-Mail eine ärztliche Bestätigung übermittelte, die allerdings keinen Vermerk über die voraussichtliche Dauer des Krankenstandes enthielt. Auf Nachfrage gab der AN dem AG bekannt, ab dem 30.5.2016 wieder einsatzfähig zu sein. Am 30.5.2016 meldete er sich wieder per SMS und erklärte, noch zwei Infusionen erhalten zu haben und die Arbeit daher erst am 31.5.2016 wieder antreten zu können. Entgegen dieser Ankündigung erschien er jedoch am 31.5.2016 nicht zur Arbeit und war für den AG auch nicht mehr erreichbar. Daraufhin übermittelte dieser ihm ein mit 6.6.2016 datiertes Schreiben, dass ihm kein Entgelt mehr ausbezahlt werde, da er angegeben habe, mit 31.5.2016 wieder arbeitsfähig zu sein und seitdem nicht mehr erreichbar sei. In der Folge meldete sich der AN am 13.6.2016 beim AG und teilte mit, noch nicht arbeitsfähig zu sein. Am 14.6.2016 vereinbarten die Parteien die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.