BVwG 12.12.2017, W255 2170152-1
§§ 24 Abs 1, 44 AlVG
Ein Arbeitsloser wurde vom Arbeitsmarktservice (AMS) mehrmals erfolglos per Schreiben an sein eAMS-Konto aufgefordert, einen aktuellen Meldezettel zu übermitteln, nachdem er bei einer persönlichen Vorsprache darüber informiert worden war, dass er keine Meldeadresse im Zentralmelderegister habe. Der Arbeitslose übermittelte daraufhin einen Meldezettel mit seiner aktuellen Wohnadresse. Nachdem er zu der von der Behörde vorgeschriebenen, persönlichen Vorsprache am 14.6.2017 nicht erschien und sich erst am 19.6.2017 wiedermeldete, stellte das AMS bescheidmäßig fest, dass ihm im Zeitraum 14.6. bis 18.6.2017 keine Notstandshilfe gebühre. Aufgrund der Beschwerde des Arbeitslosen erließ das AMS am 5.7.2017 eine Beschwerdevorentscheidung. Diese wurde jedoch mit dem Vermerk "XXXX besteht nicht" am 19.7.2017 von der Post an die Behörde retourniert. Am 3.8.2017 gab der Leistungsbezieher über das eAMS-Konto eine neue Adresse bekannt. Bei Vororterhebung der Behörde am 7. und 8.8.2017 stellte diese fest, dass die erste bekanntgegebene Adresse nicht existierte und der Arbeitslose an der zweiten nicht aufhältig und dem Eigentümer der Wohnung unbekannt war.