VwGH 30.1.2018, Ra 2017/08/0125
§§ 24, 25 iVm 50 AlVG
Mit dem angefochtenen Erk gab das BVwG der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen die Rückforderung unberechtigt empfangener Notstandshilfe statt. Der Überbezug war entstanden, weil der – zuvor ebenfalls als arbeitslos gemeldete – Ehemann der Mitbeteiligten auf Grund einer während ihres Leistungsbezugs erfolgten Beschäftigungsaufnahme ein anrechenbares Einkommen erzielt hatte. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) war in ihrem Bescheid davon ausgegangen, dass die Mitbeteiligte die Beschäftigungsaufnahme verschwiegen habe, sodass der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 Satz 1 2. Fall AlVG verwirklicht sei.