VwGH 30.1.2018, Ro 2017/0870018
§§ 21, 36 AlVG
Im vorliegenden Fall war strittig, ob das Arbeitsmarktservice (AMS) den Ergänzungsbetrag gem § 21 Abs 4 AlVG richtig berechnet hat bzw ob und wie sich die in § 21 Abs 5 AlVG vorgesehene Deckelung auf den Ergänzungsbetrag auswirkt. Während die Arbeitslose unter Bezugnahme auf das Erk des VwGH vom 24.2.2016, Ro 2015/08/0028, die Auffassung vertrat, der Ergänzungsbetrag errechne sich auch im Anwendungsbereich des § 21 Abs 5 AlVG als Differenz zwischen dem Ausgleichszulagenrichtsatz und dem Grundbetrag, ging das AMS davon aus, dass sich der Ergänzungsbetrag hier anders als nach § 21 Abs 4 AlVG errechne, und zwar aus der 80 %-Grenze des Nettoeinkommens minus Grundbetrag minus Familienzuschlag.