OGH 30.1.2018, 9 ObA 141/17a
§ 15 KollV für Arbeiter in der Nahrungs- und Genussmittel-industrie
Nach dem Rahmen-KollV für Arbeiter in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie hat der AN im Falle der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem innerbetrieblich für alle AN festgelegten Auszahlungszeitpunkt des Urlaubszuschusses Anspruch auf den aliquoten, also entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit im Kalenderjahr berechneten Anteil des Urlaubszuschusses, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach diesem Auszahlungszeitpunkt endet.