OGH 26.1.2018, 8 ObS 11/17a
§ 3a Abs 1 IESG idF BGBl I 2010/29 (IRÄG 2010)
Die Kl macht gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds die Abgeltung von Arbeitsstunden, welche sie unstrittig außerhalb der in § 3a Abs 1 Satz 1 IESG (idF BGBl I 2010/29 – Insolvenzrechtsänderungsgesetz [IRÄG] 2010) angeführten Zeiträume geleistet hat, geltend. Sie stützt sich darauf, dass ihr Arbeitsvertrag eine Gleitzeitvereinbarung mit einem einjährigen und damit längeren Durchrechnungszeitraum enthalte. Gem § 3a Abs 1 Satz 1 IESG in der genannten Fassung ist das Entgelt für Zeitguthaben, für die Zeitausgleich vereinbart worden ist, im Falle einer Insolvenz des AG nur dann gesichert, wenn die Stunden in den letzten sechs Monaten vor Insolvenzeröffnung bzw Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet und fällig geworden sind. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht, wenn durch Gesetz, KollV oder BV oder auf Grund von Altersteilzeitregelungen ein längerer Durchrechnungszeitraum vorgesehen ist.