OGH 14.11.2017, 10 ObS 92/17b
§ 273 ASVG
Die Kl absolvierte in Bosnien eine Ausbildung zur Krankenschwester. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag war sie 85 Monate als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester berufsschutzerhaltend tätig, sowie sieben Monate in einem Heim als "Hilfsarbeiterin" beschäftigt. Eine weitere Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf war nicht mehr möglich, die berufliche Rehabilitation ausgeschlossen. Mit ihrem medizinischen Leistungskalkül waren jedoch verschiedene nicht qualifizierte Tätigkeiten vereinbar.