EuGH 20.12.2017, C-102/16 , Vaditrans
Art 8 Abs 6 und 8 VO 561/2006
Eine belgische Strafvorschrift sieht eine Geldbuße von € 1.800,– vor, wenn ein Lkw-Fahrer seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug verbringt. Die Kl – ein belgisches Transportunternehmen – klagte auf Nichtigerklärung dieser Vorschrift. Das belgische Gericht ersuchte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens den EuGH um Interpretation der zu Grunde liegenden VO 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr sowie um Klärung, ob die belgische Strafnorm mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen vereinbar sei.