OGH 30.10.2017, 9 ObA 37/17g
§§ 28 f SWÖ-KollV
Eine AN hatte mit Schreiben vom 15.2.2012 sowie mit Schriftsatz vom 17.5.2012 Gehaltsdifferenzen wegen unrichtiger kollektivvertraglicher Einstufung geltend gemacht, danach kam es zu keinen weiteren schriftlichen Geltendmachungen mehr. Der AG berief sich auf den Verfall der 2015 klagsweise geltend gemachten Entgeltdifferenzen.