Die sogenannte "Aussteuerung" vom Krankengeld1) führt bei einem nach wie vor aufrechten Dienstverhältnis immer wieder zu höchst problematischen Konstellationen. Auf andere Sozialleistungen besteht idR wegen des aufrechten Dienstverhältnisses kein Anspruch. Eine Leistung der AlV kann verweigert werden, wenn es an der Arbeitsfähigkeit gem § 8 AlVG mangelt2) und zum anderen Arbeitslosigkeit3) nicht vorliegt; eine Invaliditätspension kann zwar bei aufrechtem Dienstverhältnis dem Grunde nach gewährt werden, sie fällt aber nicht an.4) In solchen Fällen werden vorübergehend arbeitsunfähige AN veranlasst, ein bestehendes Dienstverhältnis aufzulösen, um die existenzsichernde Sozialleistung in Anspruch nehmen zu können. Dies steht in krassem Gegensatz zum sozialpolitischen Ziel, gerade die Dienstverhältnisse von erkrankten AN aufrecht zu halten, weil für sie – einmal arbeitslos geworden – die Wiedereingliederungsprognose besonders ungünstig ist. In den letzten Jahren ist es dem Gesetzgeber nach Anregung der Sozialpartner gelungen, in einigen Bereichen eine Verbesserung herbeizuführen. So wird der Pensionsvorschuss gem § 23 Abs 4 AlVG bis zum Vorliegen der Gutachten der PV auch bei aufrechtem Dienstverhältnis gewährt, wenn mit Zuerkennung der Leistung zu rechnen ist. Gem § 139 Abs 2a ASVG gebührt nach der Höchstdauer des Krankengeldanspruches (52 Wochen) ein Sonderkrankenkrankengeld für die Dauer eines etwaigen Sozialgerichtsverfahrens, wenn bei aufrechtem Dienstverhältnis ein Invaliditäts-Pensionsantrag abgelehnt wurde. Eine vergleichbare Problematik hat sich durch die Einführung der Wiedereingliederungsteilzeit5) ergeben, die erfreulicherweise ohne Zutun des Gesetzgebers durch eine praxisnahe Interpretation und Vollziehung bereinigt werden konnte, wie ein konkreter Fall zeigt. Ein 48-jähriger EDV-Administrator erkrankte an Krebs. Noch vor Auslaufen der 52-wöchigen Höchstbezugsdauer des Krankengeldes stellte er auf Anraten der Krankenkasse (Case-Management) einen Antrag auf Rehabilitationsgeld. Stattdessen wurde ihm überraschenderweise eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension gewährt. Diese gelangte jedoch aufgrund des aufrechten Dienstverhältnisses nicht zur Auszahlung. Um die Pension tatsächlich auch zu erhalten, hätte das Dienstverhältnis aufgelöst werden müssen. Weil der AN das nicht wollte, manövrierte er sich auch finanziell in eine bedrohliche Lebenssituation. Nach dem Ende der Chemotherapie und nachdem er einige Monate von seinen Ersparnissen gelebt hatte, war es sein Ziel, zumindest in Teilzeit in die Firma zurückzukehren. Seitens der Gebietskrankenkasse hatte man ihm mit Berufung auf § 142d Abs 3 ASVG mitgeteilt, Wiedereingliederungsgeld käme für ihn grundsätzlich nicht in Frage, weil er einen aufrechten Pensionsanspruch habe. Abgesehen davon müsste er auch arbeitsfähig sein und die sonstigen Voraussetzungen für das Wiedereingliederungsgeld erfüllen. Der Versicherte war dazu bereit, auf seinen Pensionsanspruch zu verzichten. Nach einigen rechtlichen Abklärungen und Interventionen der Arbeiterkammer konnte schließlich erreicht werden, dass generell trotz eines aufrechten Pensionsanspruches Wiedereingliederungsgeld gewährt wird, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei waren als Herausforderung eine noch neue und unübersichtliche Rechtslage im Zusammenspiel mit mehreren Sozialversicherungsträgern zu überwinden. Im Folgenden sollen die wesentlichen Überlegungen, die zur Lösung führten, dargestellt werden.