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Beendigung einer betrieblichen Pensionszusage und Überführung ins ASVG-System: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Überweisungsbetrags

EntscheidungenSozialrechtMonika WeissensteinerDRdA-infas 2018/27DRdA-infas 2018, 39 Heft 1 v. 1.1.2018

VfGH 12.10.2017, G 132/2017

§ 311a ASG

In einem großen Kreditinstitut (AG) war bisher eine BV über das sogenannte "ASVG-Äquivalent" in Geltung. Dabei handelte es sich um eine Pensionszusage der AG, auf Grund derer die Dienstverhältnisse der AN iSd § 5 Abs 1 Z 3 ASVG in der bisherigen Fassung pensionsversicherungsfrei waren. Diese Pensionszusage wurde durch eine neue BV mit dem Zentral-BR beendet. Dies hatte die Verpflichtung der AG zur Folge, einen Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zu zahlen. Für diesen Zweck wurde mit der Novelle BGBl I 2016/18 eigens § 311a ASVG neu geschaffen. Die PVA schrieb den für jeden AN zu leistenden Überweisungsbetrag gem § 311a ASVG in Höhe von 22,8 % der Berechnungsgrundlage vor. Dagegen erhob die AG Beschwerde an das BVwG. Geltend gemacht wurden im Wesentlichen gleichheitsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des vorgeschriebenen Überweisungsbetrags. Die Notwendigkeit der Neuregelung des § 311a ASVG erscheine fragwürdig, weil eine Überweisung auf Basis des bereits bestehenden § 311 ASVG möglich gewesen wäre. Auf diese bestehende Rechtslage habe die AG vertrauen dürfen. Unabhängig von der gesetzgeberischen Notwendigkeit der Neuregelung wurden Bedenken im Hinblick auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend gemacht, weil die Höhe des Überweisungsbetrags rückwirkend verdreifacht worden sei (22,8 % statt 7 % der Berechnungsgrundlage).

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