OGH 13.9.2017, 10 ObS 105/17i
§ 258 Abs 4 lit a bis d ASVG
Die Ehe zwischen der Kl und dem am 31.7.2016 verstorbenen Versicherten wurde am 7.5.2012 gem § 55a EheG im Einvernehmen geschieden. Der Versicherte verpflichtete sich dabei, seiner ehemaligen Ehegattin von 1.6.2012 bis 31.5.2016 monatlichen Unterhalt in Höhe von € 1.200,–zu leisten und überwies monatlich bis zum Ende der Befristung die vereinbarten Unterhaltszahlungen. Nach Auslaufen des Dauerauftrags sagte er der Kl seine weitere finanzielle Unterstützung zur Deckung deren Unterhaltsbedarfs zu. Bei einem seiner Besuche am 24.6.2016 hinterließ er € 1.000,– auf dem Wohnzimmertisch. Anlässlich eines weiteren Besuchs zwischen 7.7. und 10.7.2016 übergab er der Kl € 800,– und sagte zu, wieder einen Dauerauftrag einzurichten.