VwGH 7.9.2017, 2014/08/0060
§ 68 ASVG
Im vorliegenden Verfahren war ein Arzt auf Basis eines "Werkvertrags" bei einer Gebietskrankenkasse tätig. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis 2006, die am 17.12.2007 begann und mit einer Schlussbesprechung am 2.12.2009 endete, wurde ein Dienstverhältnis festgestellt und Beiträge vorgeschrieben. Eine Beitragsvorschreibung erfolgte per Bescheid vom 16.9.2013 nur für Zeiten ab 1.12.2004, weil für davorliegende Zeiträume Verjährung eingetreten sei.