OGH 27.9.2017, 9 ObA 53/17k
§ 115 Abs 3 ArbVG
Mit der vorliegenden Klage bekämpfte die Kl, die auch als stellvertretende Vorsitzende des BR tätig ist, die von der Bekl geplante Versetzung an eine andere Dienststelle unter Berufung auf das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot des § 115 Abs 3 Satz 2 ArbVG. Sie begehrte die Feststellung: "… Eine Versetzung der Klägerin an den Dienstort I* beeinträchtigt die Klägerin als Mitglied des Betriebsrates in der Ausübung ihrer Tätigkeit und findet somit nicht statt."