OGH 28.9.2017, 8 ObA 45/17a
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Die Kündigung des damals 47-jährigen Kl, durch die seine Interessen wesentlich beeinträchtigt wurden, war zwecks Restrukturierung des mit Verlust wirtschaftenden Unternehmens ausgesprochen worden. Die EDV-Administrationstätigkeit des Kl und eines weiteren Mitarbeiters, der selbst gekündigt hatte, wurde an ein Drittunternehmen ausgelagert, womit die laufenden Kosten verringert werden konnten. Rund eineinhalb Monate nach Ende des Dienstverhältnisses des AN wurde über das Unternehmen des AG das Sanierungsverfahren eröffnet.