OGH 27.9.2017, 9 ObA 103/17p
§ 37 Abs 2 AngG
Ein AN kündigte sein Dienstverhältnis und wurde innerhalb der Kündigungsfrist vom AG unberechtigter Weise fristlos entlassen. Der AG behauptete, dass der AN ein schuldhaftes Verhalten iSd § 37 Abs 2 AngG gesetzt habe, das zwar nicht die Schwere eines Entlassungsgrundes erreicht, ihn aber zur Entlassung provoziert habe.