OGH 27.9.2017, 9 ObA 100/17x
§ 879 ABGB
Der Kl begehrt mit vorliegender Klage die Feststellung, dass seine Dienstbeurteilung im Jahre 2014 insgesamt positiv sei und daher die Gesamtnote "vollständig erfüllt" laute; in eventu begehrt er, die Bekl schuldig zu erkennen, seine Dienstleistungen im Geschäftsjahr 2014 mit der Gesamtnote "vollständig erfüllt" zu beurteilen. Sowohl das Hauptbegehren als auch das Eventualbegehren des Kl wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Sein Zwischenantrag auf Feststellung der teilweisen Nichtigkeit der BV "Beurteilungsordnung" – diese sieht vor, dass zwei aufeinander folgende negative Beurteilungen bei nicht definitiven MitarbeiterInnen zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen – wurde zurückgewiesen. Der OGH schloss sich der Rechtsansicht der Vorinstanzen an.