Es gibt keinen Grund Fernstudenten hinsichtlich der Verlängerung der Kindeseigenschaft für die Waisenpension anders zu behandeln als Präsenzstudenten. Es zählt einzig und allein, ob sie mehr als 20 Stunden pro Woche für das Studium aufwenden und als Studienerfolg 16 ECTS-Punkte pro Studienjahr nachweisen.