VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141
§ 34 VwGVG
Über die Revisionswerberin wurde von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Verwaltungsstrafe verhängt, weil sie es als persönlich haftende Gesellschafterin unterlassen habe, eine bei der C KG in einem bestimmten Zeitraum pflichtversicherte DN vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzumelden. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, es liege ein Wiederholungsfall vor, weil bereits eine rechtskräftige Verurteilung nach dem ASVG vorliege.