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Die Herabsetzung einer Geldstrafe bedingt auf Grund des Verschlechterungsverbots auch die Herabsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe

EntscheidungenSozialrechtMonika WeissensteinerDRdA-infas 2017/213DRdA-infas 2017, 377 Heft 6 v. 1.11.2017

VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141

§ 34 VwGVG

Über die Revisionswerberin wurde von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Verwaltungsstrafe verhängt, weil sie es als persönlich haftende Gesellschafterin unterlassen habe, eine bei der C KG in einem bestimmten Zeitraum pflichtversicherte DN vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzumelden. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, es liege ein Wiederholungsfall vor, weil bereits eine rechtskräftige Verurteilung nach dem ASVG vorliege.

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