BVwG 30.8.2017, W238 2142939-1
§§ 21, 38 AlVG
Im Falle der Notstandshilfe kommen die Deckelungsbestimmungen des § 21 Abs 5 AlVG erst nach Ermittlung des Ausmaßes der täglichen Notstandshilfe gem § 36 Abs 1 Z 1 AlVG, wobei der Ergänzungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen Grundbetrag und Ausgleichszulagenrichtsatz heranzuziehen ist, sowie nach Hinzurechnung gebührender Familienzuschläge zur Anwendung.