OGH 29.6.2017, 8 ObA 62/16z
KollV für das Bordpersonal der Austrian Airlines AG
Entsprechend dem im Unternehmen des AG in Form eines Zusatz-KollV geregelten Einsparungspaket erhielt der als Flugkapitän beschäftigte Kl ein um den Krisenbeitrag auf 95 % gekürztes Entgelt. Dieser Zusatz-KollV enthielt auch die Bestimmung, dass die ungekürzte Bemessungsgrundlage für die Abfertigungsberechnung nur dann zustehe, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf einer "objektiv betriebsbedingten Kündigung" beruhe. Um Planungssicherheit darüber zu erhalten, wie viele Piloten im Unternehmen verbleiben, entschloss sich die Geschäftsleitung, bei entsprechendem Interesse einvernehmlichen Auflösungen der Arbeitsverhältnisse zuzustimmen. Da der Kl Interesse bekundete, vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien schriftlich die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses "auf Initiative des Unternehmens". Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses einer AG-Kündigung gleichzuhalten sei. Die in der Folge ausgezahlte Abfertigung wurde auf Basis des reduzierten Entgelts errechnet.