OGH 25.7.2017, 9 ObA 21/17d
§§ 30 Abs 7, 38 Abs 9 Stmk L-GBG
Die Kl bewarb sich für eine 2014 öffentlich ausgeschriebene Stelle des Musikschuldirektors/der Musikschuldirektorin. Am 15.10.2014 wurde ihr telefonisch, mit Schreiben vom 15.11.2014 auch schriftlich mitgeteilt, dass die Stelle anderwertig vergeben werde. Daraufhin brachte die Kl am 27.1.2015 einen Antrag auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aufgrund der Diskriminierung wegen des Geschlechts beim Bestellungsverfahren bei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Land Steiermark ein. Mit Gutachten vom 20.7.2015 stellte die GBK fest, dass die Nichtberücksichtigung der Kl keine Diskriminierung wegen des Geschlechts darstelle. Dieses Gutachten enthielt aber auch Empfehlungen; ua sollten künftige Auswahlverfahren transparenter gestaltet und nicht ernannte Bewerber über die Gründe der Nichtbestellung informiert werden. Das Gutachten wurde dem Klagevertreter und der bekl Stadtgemeinde (Betreiberin der Musikschule) am 22.7.2015 zugestellt.