OGH 25.7.2017, 9 ObA 41/17w
§ 14 Abs 2 Z 2 AVRAG
Die AN war von 15.4.1991 bis 18.12.2008 beim AG im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche beschäftigt. Sie befand sich dann in Mutterschutz und Karenz und vereinbarte in der Folge mit dem AG ab 2.11.2009 eine Teilzeitarbeit im Ausmaß von 15 Wochenstunden, um ihre Tochter betreuen zu können. Die Herabsetzung der Arbeitszeit wurde zeitlich nicht befristet. Der AG aber ging davon aus, dass die AN bekanntgeben wird, wenn sie entsprechend der Betreuungssituation wieder länger arbeiten kann. Ab 23.8.2013 war die AN neuerlich in Mutterschutz und anschließend in Karenz. Das Arbeitsverhältnis endete schließlich per 1.10.2015 durch einvernehmliche Auflösung.