OGH 25.7.2017, 9 ObA 5/17a
DBO für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen
Gem § 14 der Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen (DBO) ist der Bedienstete verpflichtet, sich auf Anordnung unverzüglich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Im Zuge einer schriftlichen Aufforderung zu einer solchen wurde der Kl von der Bekl darauf hingewiesen, dass der beauftragte Arzt "selbstverständlich der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt". Der Kl hat den bekanntgegebenen Termin wahrgenommen und auch erklärt, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Er hat sich jedoch geweigert, den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, weshalb dieser letztlich keine Untersuchung durchführte. Daraufhin wurde die Entlassung wegen besonders schwerer Verletzung der Dienstpflicht und daraus resultierender Vertrauensunwürdigkeit (§ 39 Abs 2 lit b DBO) ausgesprochen.