OGH 25.7.2017, 9 ObA 27/17m
§ 23 Abs 1 AngG
Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung eines AN wurde dessen Arbeitszeit fünf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend einer unbefristeten Vereinbarung mit seinem AG auf regelmäßig 15 Wochenstunden herabgesetzt. Der AG berechnete die Abfertigung auf Basis des zuletzt bezogenen Teilzeit-Entgelts, der AN klagte eine Abfertigungsdifferenz ein.