OGH 22.2.2017, 8 ObS 14/16s
§§ 863, 871, 1405 ABGB
Die Anmeldung offener Forderungen im Insolvenzverfahren eines AG, der die diesen Forderungen zugrundeliegenden, vom AN erbrachten Arbeitsleistungen nach Insolvenz und amtswegiger Löschung des früheren AG laufend entgegengenommen und entsprechend entlohnt hat, stellt ein schlüssiges Einverständnis des AN mit einem Arbeitsverhältnis mit diesem neuen AG dar.